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Rechtssicheres E-Mail Marketing

Warum sollten Newsletter rechtssicher sein und wie betreibt man rechtssicheres E-Mail Marketing? Die Infografik gibt Aufschluss.
Brevo | 24.04.2015
Warum sollten Newsletter rechtssicher sein und wie betreibt man rechtssicheres E-Mail Marketing? Die Infografik von Newsletter2Go erklärt, welche Regelungen und Urteile es zu beachten gibt und wie man sich beim E-Mail Marketing rechtlich absichert. Außerdem gibt es wertvolle Tipps, wie es nach der rechtssicheren Anmeldung per Double-Opt-In weitergeht.

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Warum sollten Newsletter überhaupt rechtssicher sein?

Ein wichtiger Fakt für alle, die E-Mail Marketing betreiben: Werbe-E-Mails sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung der Empfänger zum Empfang des Newsletter muss außerdem nachgewiesen werden können. Wenn keine Einwilligung nachgewiesen werden kann, kann schon die Zusendung einer einzigen unverlangten Werbe-E-Mail eine Abmahnung mit einem Streitwert von bis zu 4.000€ nach sich ziehen.

Bei privaten Empfängern liegt der Streitwert bei einer Zusendung schon bei 3.000€ und bei mehr als fünf Zusendungen sogar bei 8.000€. Bei gewerblichen Empfängern liegen die Streitwerte sogar noch höher. Bei nur einer Zusendung liegt der Streitwert bei ca. 4.000€, bei über fünf Zusendungen bei ganzen 12.500€! Abhängig vom Streitwert können die Anwaltskosten noch einmal bis zu 3.000€ zusätzlich betragen. Außerdem können zusätzliche Vertragsstrafen von Betroffenen und E-Mail-Diensten von bis zu 10.000€ auferlegt werden. Sogar die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeldern bis zu 300.000€ ist möglich.

E-Mail Marketing ohne Einwilligung der Empfänger kann also schnell ein teures Vergnügen werden. Deshalb ist es auch so wichtig, die Email Marketing Rechtslage zu beachten.

Grundregeln für rechtssicheres E-Mail-Marketing

Aus den gerade genannten Gründen lautet die erste Regel des E-Mail-Marketings daher: Eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist erforderlich. Eine elektronisch erteilte Einwilligung liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn der Nutzer die Einwilligung zum Erhalt von Newslettern bewusst und eindeutig erteilt hat. Eine solche aktive Einwilligung muss durch mindestens einen Klick stattfinden. Auch muss die Einwilligungserklärung gesondert von anderen Erklärungen erteilt werden. Die empfohlene Variante ist die Verwendung einer nicht-vorangekreuzten Double-Opt-In-Checkbox. Eine vormarkierte Checkbox ist als Einwilligung nicht ausreichend.

Nachdem sich die Empfänger über ein Anmeldeformular auf einer Website registriert haben, wird die Double-Opt-In-E-Mail, auch Registrierungs-E-Mail oder Aktivierungs-E-Mail genannt, als zusätzliche Bestätigung verschickt. Darin befindet sich ein Aktivierungslink, mit dem die Empfänger zunächst willentlich bestätigen müssen, den Newsletter zukünftig erhalten zu wollen.
Erst nachdem die Empfänger diesen Link angeklickt haben, werden sie in eine Empfängerliste aufgenommen. Newsletter2Go stellt Ihnen selbstverständlich ein kostenloses Double-Opt-In-Anmeldeformular zur Verfügung.

Tipp: Bereits im Anmeldeformular sollten einige wichtige Informationen aufgeführt sein, um die Rechtssicherheit von Newslettern zu gewährleisten:
Dazu zählen vor allem die häufigsten Themen des Newsletters und die übliche Versandfrequenz.

Außerdem sollte als Pflichtfeld für die Anmeldung nur die E-Mail-Adresse abgefragt werden. Die Eintragung weiterer Daten sollten freiwillig sein. Besonders wichtig ist auch ein Datenschutzhinweis über Art, Zweck und Umfang der persönlichen Daten und die Möglichkeit zum Widerruf, die gut sichtbar am Formular platziert sein sollte.

Des Weiteren sollte die Anmeldung zum Newsletter von einer etwaigen AGB-Bestätigung getrennt sein. Datenschutz- und Widerrufshinweise sollten dabei immer als Fließtext direkt unter dem Anmeldeformular oder als Link angeboten werden.

Um sicher zu gehen, sollte man einen Teil dieser Informationen, wie die übliche Häufigkeit des Newsletterversands, die gängigen Themen und Kündigungsmöglichkeiten darüber hinaus auch in der Double-opt-In-E-Mail erwähnen. So werden die Bedingungen des Newslettererhalts für die Empfänger noch transparenter.

Nach dem Absenden

Wenn sich ein Empfänger entschließt, den Newsletter zu bestellen, muss also zunächst das Double-Opt-in-Verfahren durchlaufen werden. In der Bestätigungsmail darf dabei noch keine Werbung enthalten sein, denn werbliche Inhalte in Bestätigungs- oder Aktivierungs-Mails können eine Abmahnung nach sich ziehen.

Der Vorgang der Einwilligungserteilung muss dabei protokolliert werden und jederzeit nachweisbar sein (z.B. in Server-Log-Files), denn der Gesetzgeber schreibt vor, dass für den Versand von Werbe-Emails eine “vorherige ausdrückliche Einwilligung” vorliegen muss, für die man einen Nachweis erbringen können muss.

Außerdem müssen die Nutzer jederzeit Zugang zum Inhalt ihrer Zustimmungserklärung haben. Dazu zählt auch, jederzeit die Möglichkeit zu haben, diese Erklärung zu widerrufen. Es muss daher sichergestellt sein, dass sich alle Empfänger jederzeit wieder abmelden können. Aus diesem Grund sollte in jedem Newsletter auf die Möglichkeit der Abbestellung hingewiesen werden. Es ist empfehlenswert, die Abbestellungsfunktion regelmäßig zu testen. Die Abbesteller sollten außerdem nicht durch eine zusätzliche Bestätigung der Abbestellung per E-Mail belastet werden.

Bekannte Fallstricke

Die kontuierliche Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten im E-Mail-Marketing führt zu immer neuen rechtlichen Fragen. Einige Gerichtsurteile sind 2015 besonders zu beachten:

Tell-A-Friend: Das beliebte Empfehlungsmarketing ist zulässig, wenn der Name und E-Mail-Adresse des Empfehlenden als Absender angezeigt werden und nicht der des werbenden Unternehmens.

Werben im Autoresponder: Werbung in Abwesenheitsnotizen ist unzulässig. Die weitverbreiteten automatischen Meldungen (“Bin im Urlaub…”) dürfen keine werbenden Passagen enthalten.

Fragen nach Feedback: Das Anbieten einer geldwerten Incentivierung (Gutschein) für die Abgabe einer Kaufbewertung auf Bewertungsportalen ist nicht erlaubt.
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