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Schon Werbung für geschütztes Werk greift in Urheberrecht ein

Timo Schutt | 18.02.2016
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung für Verletzungen des Urheberrechts verschärft. In mehreren vergleichbaren Urteilen vom 05.11.2015 hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden, dass der Inhaber ausschließlicher Rechte an einem durch das Urheberrecht geschützten Werk gezielte Werbung für sowohl das Original, als auch für Kopien (Vervielfältigungsstücke) dieses Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des geschützten Werkes gekommen ist.

Entscheidend sei nur, dass durch die Werbung die Verbraucher in dem Land, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Kauf angeregt werden könnten, was ja bei Werbung eigentlich immer anzunehmen ist.

In einem der Verfahren ging es zum Beispiel darum, dass die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer eine in Italien ansässige Gesellschaft verklagt hatte, die europaweit Designmöbel im Direktvertrieb vermarktet. Die Beklagte warb auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite und in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten für den Kauf ihrer Möbel mit dem Hinweis: „Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt)“. Zu den Möbeln gehören unter anderem auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel.

Der BGH hat die Ansicht der Klägerin bestätigt, dass nämlich die Beklagte alleine schon mit ihrer Werbung das Recht des Urhebers, alleine Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, und damit eben die Urheberrechte der Klägerin verletzt.

(Bundesgerichtshof, Urteile vom 05.11.2015, I ZR 91/11 u.a.)

Unsere Meinung

In diesem Zusammenhang reden wir Juristen von harmonisiertem Recht. Das heißt, dass die entscheidenden Rechtsvorschriften aufgrund von EU-Recht in deutsches Recht transformiert wurden. Das wiederum führt dazu, dass der deutsche Jurist die Normen „richtlinienkonform“, also im Sinne der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie, auslegen und interpretieren muss. Vorliegend hatte der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage des BGH genauso beantwortet, wie jetzt der BGH die Urteile gesprochen hat (bzw. demnach eben sprechen musste).

Im Ergebnis bedeutet das, dass schon Werbung für in das Urheberrecht eingreifende Produkte oder Dienstleistungen unzulässig ist und abgemahnt werden kann, da diese Werbung schon in das ausschließlich dem Urheber zustehende Recht eingreift, darüber zu entscheiden, ob und wie seine Werke öffentlich angeboten werden.

Damit kann alleine aufgrund einer solchen Werbung, ohne das es tatsächlich zu einem Verkauf gekommen ist, wirksam kostenpflichtig abgemahnt werden.

Sie sind nicht sicher, ob dieses Urteil Sie betrifft? Kein Problem. Rufen Sie uns jetzt an und lassen Sie sich beraten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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