Bewertungsanfrage in Rechnung ist unzulässige Werbung
Positive Bewertung sind für Unternehmen als wichtiges Marketing-Instrument kaum noch wegzudenken. Denn der überwiegende Teil potentieller Kunden informiert sich vorab im Internet über den zukünftigen Geschäftspartner, bevor sie mit diesem einen Vertrag abschließen. Dabei sind positive Online-Bewertungen ein wichtiges Kriterium für Kunden, ob sie eine Kaufentscheidung treffen. Unternehmen mit guten Online-Bewertungen können damit schon im Vorfeld des Vertragsschlusses punkten und Vertrauen aufbauen, weshalb sie einen klaren Wettbewerbsvorteil haben. Aus diesem Grund ist es auch in der Praxis weit verbreitet, dass Unternehmen im Nachgang zu einem Kauf versuchen, Kunden zur Abgabe einer – bestenfalls positiven – Bewertung zu animieren.
Bewertungsanfrage als Werbung
Erhält der Kunde eine E-Mail mit der Bitte, das Unternehmen zu bewerten, handelt es sich dabei um Werbung mittels elektronischer Post. Diese Art von Werbung ist nur erlaubt, wenn der Empfänger vorab zugestimmt hat, Werbung per E-Mail zu erhalten. Die Einwilligung des Empfängers kann rechtssicher mittels Double-Opt-In-Verfahren dokumentiert werden. Fehlt eine solche Einwilligung zur E-Mail-Werbung, droht Gefahr von zwei Seiten: Einerseits kann sich der E-Mail-Empfänger gegen den „Spam“ mit einer Unterlassungsklage wehren. Andererseits begeht der Werbende einen Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern oder rechtsfähigen Verbänden abgemahnt werden kann.
Auch Bewertungsanfrage in Rechnung ist Werbung
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Kunden eine Rechnung per E-Mail geschickt wurde, die zugleich die Bitte enthielt, an einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit teilzunehmen. Das Gericht entschied, dass eine solche Bitte um Abgabe einer Bewertung unzulässige Werbung ist. Der Begriff der Werbung ist insgesamt weit auszulegen. Dazu gehören alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dies umfasst nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung wie beispielsweise Imagewerbung. Bewertungsanfragen vermitteln dem Kunden den Eindruck, das Unternehmen bemühe sich auch nach Kaufabschluss um ihn und bringt sich zugleich bei dem Kunden in Erinnerung. Insgesamt dient eine Bewertungs- oder Feedbackanfrage der Kundenbindung und ist daher als Werbung zu klassifizieren. Das Übersenden der Rechnung per E-Mail ist zwar selbst keine Werbung. Enthält diese jedoch zugleich die Bitte um Abgabe einer Bewertung, ist die E-Mail insgesamt als Werbung einzustufen.
Bewertungsanfrage ohne Einwilligung ist unzulässig
In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde nicht in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt und deshalb das Unternehmen auf Unterlassen von Werbung per E-Mail verklagt. Das Gericht entschied, dass es sich bei der versandten E-Mail um unerlaubte Werbung handelt, welche das Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt und deshalb ein Unterlassungsanspruch besteht. Unerlaubte Werbung ist keine Bagatelle, auch wenn man die Belästigung des Kunden als vergleichsweise gering ansehen könnte und dieser die Möglichkeit hat, die Werbung einfach zu ignorieren. Jedoch muss sich der Empfänger zumindest gedanklich mit der Bewertungsanfrage beschäftigen. Die Tatsache, dass Werbung per E-Mail billig, schnell und automatisiert und somit arbeitssparend versandt werden kann, begründet die Gefahr von Nachahmern. Eine dadurch entstehende Summierung von Spam kann nach Auffassung des Gerichts zu einer erheblichen Belästigung führen. Schließlich ist auch entscheidend, dass es dem Unternehmer ohne weiteres zumutbar ist, vor Versand dieser Art von Werbung dem Kunden die Möglichkeit des Widerspruchs zu geben.
Fazit
Auch rechtlich zulässig versandte E-Mails dürfen nicht dazu genutzt werden, um darin Werbung zu verpacken, wenn eine Einwilligung des Kunden fehlt. Allerdings müssen Unternehmer nicht auf Bewertungsanfragen per E-Mail verzichten. Wichtig ist, dass vorab – am besten im Rahmen des Bestellablaufs – rechtssicher die Einwilligung des Kunden zum Erhalt einer Bewertungsanfrage per E-Mail eingeholt und gespeichert wird. Die Entscheidung des Gerichts kann auch auf ähnliche Sachverhalte übertragen werden: Enthält die versandte E-Mail zusätzlich einen werbenden Text, zum Beispiel im Footer, oder wird Werbung als angehängte Datei verschickt, kann nichts anderes gelten.