Widerrufsrecht auch bei „erzwungener“ Persönlichkeitsanalyse
Der bekannte Partnervermittler im Internet, die Firma ElitePartner, wurde vom Landgericht Hamburg auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg verurteilt. Auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale hin hatte ElitePartner nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.
Bei dem Streit ging es darum, dass Verbraucher, die das Portal von ElitePartner vollumfänglich nutzen wollen, eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft eingehen müssen. Fester Bestandteil dieser Mitgliedschaft ist eine Persönlichkeitsanalyse.
Erklärte ein Kunde den Widerruf der Mitgliedschaft, erhielt er dennoch eine Rechnung über 99 Euro für die Persönlichkeitsanalyse. Diese sei eine kundenspezifische Leistung, wofür es ein Widerrufsrecht per Gesetz nicht gebe, so argumentierte ElitePartner.
Das war so auch in den AGB niedergelegt. In der entsprechenden Klausel hieß es:
Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet.
Anders sahen das die Richter am Landgericht Hamburg. Das Widerrufsrecht werde ausgehöhlt, wenn zwei Komponenten einer zusammengehörigen Leistung künstlich aufgeteilt würden. Immerhin sei die Persönlichkeitsanalyse zwingender Bestandteil der Premium-Mitgliedschaft. Der Kunde habe gar keine Wahl, so dass es sich auch nicht um eine kundenspezifische Leistung handeln könne. Daher unterliege der Gesamtvertrag einschließlich der Kosten für die Analyse dem Widerrufsrecht.
Widerruft der Verbraucher wirksam, dann hat er keine Kostentragungspflicht. Das betrifft dann eben auch die Kosten für die Analyse.
Unsere Meinung
Aufpassen müssen Webseitenbetreiber also künftig auch bei der Kombination verschiedener Leistungen. Ist alles als Gesamtpaket anzusehen, hat der Kunde also keine Wahl, welche einzelnen Leistungen er in Anspruch nimmt, kann der Gesamtvertrag und damit alle Komponenten insgesamt dem Widerrufsrecht unterfallen, selbst wenn eine einzelne Leistung einem Ausnahmetatbestand entsprechend für sich betrachtet nicht zum Widerruf berechtigen würde.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Bei dem Streit ging es darum, dass Verbraucher, die das Portal von ElitePartner vollumfänglich nutzen wollen, eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft eingehen müssen. Fester Bestandteil dieser Mitgliedschaft ist eine Persönlichkeitsanalyse.
Erklärte ein Kunde den Widerruf der Mitgliedschaft, erhielt er dennoch eine Rechnung über 99 Euro für die Persönlichkeitsanalyse. Diese sei eine kundenspezifische Leistung, wofür es ein Widerrufsrecht per Gesetz nicht gebe, so argumentierte ElitePartner.
Das war so auch in den AGB niedergelegt. In der entsprechenden Klausel hieß es:
Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet.
Anders sahen das die Richter am Landgericht Hamburg. Das Widerrufsrecht werde ausgehöhlt, wenn zwei Komponenten einer zusammengehörigen Leistung künstlich aufgeteilt würden. Immerhin sei die Persönlichkeitsanalyse zwingender Bestandteil der Premium-Mitgliedschaft. Der Kunde habe gar keine Wahl, so dass es sich auch nicht um eine kundenspezifische Leistung handeln könne. Daher unterliege der Gesamtvertrag einschließlich der Kosten für die Analyse dem Widerrufsrecht.
Widerruft der Verbraucher wirksam, dann hat er keine Kostentragungspflicht. Das betrifft dann eben auch die Kosten für die Analyse.
Unsere Meinung
Aufpassen müssen Webseitenbetreiber also künftig auch bei der Kombination verschiedener Leistungen. Ist alles als Gesamtpaket anzusehen, hat der Kunde also keine Wahl, welche einzelnen Leistungen er in Anspruch nimmt, kann der Gesamtvertrag und damit alle Komponenten insgesamt dem Widerrufsrecht unterfallen, selbst wenn eine einzelne Leistung einem Ausnahmetatbestand entsprechend für sich betrachtet nicht zum Widerruf berechtigen würde.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht