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Vorsicht bei zu detaillierten Einwilligungserklärungen

Zwei aktuelle Urteile geben erneut Anlass, darauf hinzuweisen, dass Einwilligungserklärungen sorgfältig formuliert sein müssen.
29.03.23 | Interessanter Artikel bei absolit
Vorsicht bei zu detaillierten Einwilligungserklärungen © Freepik
 

Zielkonflikt bei der Formulierung


Bei der Formulierung von Opt-in-Erklärungen besteht ein Zielkonflikt: Einerseits sind Einwilligungen nur wirksam, wenn sie alle wesentlichen Informationen enthalten. Andererseits beschränkt jede Konkretisierung die zukünftige Werbung.


Berlin: einmal in der Woche, nicht öfter


Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass ohne Einwilligung wirbt, wer eine Einwilligung in die Zusendung eines wöchentlichen Newsletters einholt, dann aber mehrmals in der Woche Werbung versendet. Eine häufigere Zusendung von Werbung per E-Mail ist von der eingeholten Einwilligung nicht gedeckt (KG vom 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20).


Insofern ist weniger häufig mehr: Die Einwilligung muss so konkret gefasst sein, dass diejenige, die die Einwilligung erteilt, weiß, was sie inhaltlich erwartet. Wer bei der Vorformulierung der Einwilligung auf zu viele Details setzt, bindet sich in dieser Hinsicht. Wer etwa in den Erhalt „interessanter News“ einwilligen lässt, muss im Zweifel belegen können, dass es sich bei allen Inhalten des Newsletters um Neuigkeiten von Interesse für die Empfänger handelt.


Hamm: auf konkrete Formulierung achten


Das OLG Hamm hatte über eine Werbeeinwilligung zu entscheiden, die im Zusammenhang mit Erklärungen an der Teilnahme an einem Loyalty-Programm eingeholt wurde (OLG Hamm vom 3.11.2022, Az. 4 U 201/21). Der Kunde (ein Rechtsanwalt…) hatte seine Einwilligung in die Verarbeitung der E-Mail-Adresse „zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Webezwecke“ erteilt. Anschließend bekam der Anwalt reguläre mit dem Kundenbindungsprogramm nicht zusammenhängende Newsletter. Die Richter hielten diese nicht für von der Erklärung gedeckt. Eine solche Einwilligung berechtige nicht unbedingt auch zur Zusendung eines mit dem Kundenkartenprogramm nicht in Verbindung stehenden allgemeinen Newsletters. Letztlich hat das Gericht im konkreten Fall offen gelassen, ob so geworben werden darf, jedenfalls dürfe nach Widerspruch weitere Werbung nicht erfolgen.


DSGVO setzt den Maßstab


Maßstab für alle wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Einwilligungen ist letztlich Art. 7 DSGVO. Danach muss durch die Einwilligung freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet werden, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Der oben beschriebene Zielkonflikt ergibt sich aus dem Bezug auf den konkreten Fall unter Zugrundelegung vollständiger Informationen.


BGH: Informiertheit hat Grenzen


Dabei muss der Erklärende aber nicht schon den Inhalt der späteren Werbung im Detail kennen. Vielmehr genügt es, wenn er absehen kann, welche Art Information ihn ungefähr erwartet. Der BGH hat einst entschieden, dass etwa für eine Werbung der Telekom detailreiche Ausführungen zum Inhalt der Werbung nicht erforderlich sind. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof aus (BGH vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17):


„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte und deren Produktpalette allgemein und erst recht dem online einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag abschließenden Kunden bekannt sind, ist diesem auch hinreichend klar, auf welche Art von Angeboten und Services sich die Einwilligung bezieht. Eine nähere Konkretisierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.“


Fazit: Einzelfall entscheidet und Sorgfalt vor Eile


Letztlich muss jede Einwilligung einer Prüfung im Einzelfall standhalten. Dabei sollte man eher strenge Maßstäbe ansetzen, aber sich möglichst nicht selbst über Gebühr beschränken.