Arbeiten am Feiertag
Der Aufbau vom Oktoberfest startet und stolz wird darüber berichtet, dass die fleißigen Aufbauhelfer sogar am Feiertag arbeiten, damit alles rechtzeitig fertig wird. Ist es aber erlaubt, am Feiertag zu arbeiten?
Es besteht ein grundsätzliches Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz).
Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 10 ArbZG, wobei hier in der Regel folgende zwei Ausnahme-Tatbestände in Frage kommen:
• … 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
• … 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten …
Allerdings bedeutet das nun keinen Freifahrschein für Sonntags- und Feiertagsarbeit in diesen Fällen, da das Gesetz zugleich einschränkt: „Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden, …“.
Das heißt: Die Arbeiten am Sonn- und Feiertag sind erforderlich, eine Verlegung der Arbeit auf andere Tage ist nicht möglich.
Dabei darf man aber auch nicht zu streng sein, da ja grundsätzlich jede Arbeit auf einen Werktag verlegbar ist. Grundsätzlich geht das Arbeitszeitgesetz aber von den Arbeiten aus, die konkret die Musikaufführung usw. selbst betreffen: Würde es keine Erlaubnis der Sonn- und Feiertagsarbeit geben, würde es an diesen Tagen keine Veranstaltungen geben; um aber das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Freizeit, Spaß und Veranstaltungen zu befriedigen, muss es diese Ausnahme geben.
Fraglich ist aber, ob dies auch für Auf- und Abbauarbeiten gilt:
• Findet die Veranstaltung bspw. am Pfingstmontag statt und kann aus verschiedenen Gründen erst am Sonntag aufgebaut werden, dürfte dies von der gesetzlichen Ausnahme gedeckt sein.
• Findet aber die Veranstaltung erst in mehreren Wochen statt bzw. dauert der Aufbau mehrere Wochen, gibt es grundsätzlich kein zwingendes Bedürfnis, auch an den Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und dafür nicht etwa ein paar Tage früher anzufangen, insbesondere wenn durch die Arbeiten nicht der Verkehr beeinträchtigt wird, sondern sie auf einem abgegrenzten Gelände stattfinden.
Die gesetzlich vorgesehene Ausnahme darf nicht zum Standard werden, sonst wäre sie ja keine Ausnahme mehr; umso mehr ist zumindest mit Blick auf den Auf- und Abbau über einen längeren Zeitraum Vorsicht geboten bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.
Die Praxis zeigt, dass sich dafür kaum einer interessiert…, auch nicht die Behörden. Unabhängig von der Frage, ob Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall erlaubt wäre, ist jedenfalls zu beachten u.a.
• die gesetzliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen von grundsätzlich 11 Stunden (§ 5 ArbZG),
• die Einhaltung der Ruhepausen (§ 4 ArbZG), und
• die Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 10 Stunden, wenn ein Ausgleich innerhalb von 24 Wochen erfolgt (§ 3 ArbZG).
Die Arbeitszeit darf darüber hinaus nicht ausgedehnt werden. Hier hat der Arbeitgeber im Voraus entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeiten innerhalb des gesetzlich zulässigen Pensums erledigen zu können.
Auch die gesetzliche Regelung über „außergewöhnliche Fälle“ (§ 14 ArbZG), in denen eine Arbeitszeitverlängerung, Pausenverkürzung oder Ruhezeitkürzung möglich ist, kann nicht einfach so herangezogen werden: Eine vorherige Fehlplanung über Arbeitskräfteeinsatz und Leistungsumfang ist kein Notfall, der „unabhängig vom Willen der Betroffenen“ eintritt – es sei denn, man stuft Unfähigkeit als willensunabhängigen Charakterzug ein…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Es besteht ein grundsätzliches Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz).
Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 10 ArbZG, wobei hier in der Regel folgende zwei Ausnahme-Tatbestände in Frage kommen:
• … 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
• … 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten …
Allerdings bedeutet das nun keinen Freifahrschein für Sonntags- und Feiertagsarbeit in diesen Fällen, da das Gesetz zugleich einschränkt: „Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden, …“.
Das heißt: Die Arbeiten am Sonn- und Feiertag sind erforderlich, eine Verlegung der Arbeit auf andere Tage ist nicht möglich.
Dabei darf man aber auch nicht zu streng sein, da ja grundsätzlich jede Arbeit auf einen Werktag verlegbar ist. Grundsätzlich geht das Arbeitszeitgesetz aber von den Arbeiten aus, die konkret die Musikaufführung usw. selbst betreffen: Würde es keine Erlaubnis der Sonn- und Feiertagsarbeit geben, würde es an diesen Tagen keine Veranstaltungen geben; um aber das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Freizeit, Spaß und Veranstaltungen zu befriedigen, muss es diese Ausnahme geben.
Fraglich ist aber, ob dies auch für Auf- und Abbauarbeiten gilt:
• Findet die Veranstaltung bspw. am Pfingstmontag statt und kann aus verschiedenen Gründen erst am Sonntag aufgebaut werden, dürfte dies von der gesetzlichen Ausnahme gedeckt sein.
• Findet aber die Veranstaltung erst in mehreren Wochen statt bzw. dauert der Aufbau mehrere Wochen, gibt es grundsätzlich kein zwingendes Bedürfnis, auch an den Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und dafür nicht etwa ein paar Tage früher anzufangen, insbesondere wenn durch die Arbeiten nicht der Verkehr beeinträchtigt wird, sondern sie auf einem abgegrenzten Gelände stattfinden.
Die gesetzlich vorgesehene Ausnahme darf nicht zum Standard werden, sonst wäre sie ja keine Ausnahme mehr; umso mehr ist zumindest mit Blick auf den Auf- und Abbau über einen längeren Zeitraum Vorsicht geboten bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.
Die Praxis zeigt, dass sich dafür kaum einer interessiert…, auch nicht die Behörden. Unabhängig von der Frage, ob Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall erlaubt wäre, ist jedenfalls zu beachten u.a.
• die gesetzliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen von grundsätzlich 11 Stunden (§ 5 ArbZG),
• die Einhaltung der Ruhepausen (§ 4 ArbZG), und
• die Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 10 Stunden, wenn ein Ausgleich innerhalb von 24 Wochen erfolgt (§ 3 ArbZG).
Die Arbeitszeit darf darüber hinaus nicht ausgedehnt werden. Hier hat der Arbeitgeber im Voraus entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeiten innerhalb des gesetzlich zulässigen Pensums erledigen zu können.
Auch die gesetzliche Regelung über „außergewöhnliche Fälle“ (§ 14 ArbZG), in denen eine Arbeitszeitverlängerung, Pausenverkürzung oder Ruhezeitkürzung möglich ist, kann nicht einfach so herangezogen werden: Eine vorherige Fehlplanung über Arbeitskräfteeinsatz und Leistungsumfang ist kein Notfall, der „unabhängig vom Willen der Betroffenen“ eintritt – es sei denn, man stuft Unfähigkeit als willensunabhängigen Charakterzug ein…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq