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Veranstaltungsteilnahme keine Einwilligung für Foto

Oft ist fraglich, ob der Besucher einer Veranstaltung fotografiert werden darf bzw. ob vorher seine Zustimmung eingeholt werden muss. Eine weitere wic
Timo Schutt | 07.07.2016
Oft ist fraglich, ob der Besucher einer Veranstaltung fotografiert werden darf bzw. ob vorher seine Zustimmung eingeholt werden muss. Eine weitere wichtige Entscheidung (hierzu gibt es leider weniger) zu diesem Thema gibt es nun vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Gegenstand dieser Entscheidung war eine Demonstration, auf der jemand teilgenommen hatte und fotografiert wurde. Dieses Foto wurde dann (allerdings nicht im Rahmen der Berichterstattung über die Demo) öffentlich verwertet.

Dazu das OLG (ebenso wie schon zuvor das Landgericht (LG) Frankfurt in erster Instanz):

„Zu Recht hat das Landgericht das Argument des Foto-Verwerters zurückgewiesen, mit der Teilnahme an der Kundgebung „XY“ habe der Teilnehmer zugleich der Nutzung von dort aufgenommenen Fotos zustimmt. Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.“

Die Besonderheit hier: Die Teilnahme an der Demonstration, um seine Meinung kundzutun.

Dieser Rechtsgedanke lässt sich aber durchaus auch auf andere Veranstaltungen, z.B. auf ein Konzert, übertragen: Man geht auf ein Konzert, um die Musik zu hören und zu tanzen, nicht jedoch, um fotografiert zu werden. D.h. alleine das Wissen, dass vom Veranstalter (oder der Presse) auf dem Konzert Fotos gemacht werden, bedeutet noch lange nicht, dass man mit einer Verwertung einverstanden wäre bzw. ihr konkludent zugestimmt hätte.

Leider fehlen hierfür entsprechende Urteile, insbesondere auch für Veranstaltungen aus der TV-Produktion (TV-Aufzeichnung), bei der umso mehr bekannt ist, dass die Zuschauer im TV gezeigt werden. Das könnte durchaus ein Unterschied sein zu dem vorgenannten Konzert, weil bei einer TV-Produktion nämlich die Verbreitung der Bilder bekanntlich zum Konzept gehört – anders wie bei den meisten anderen Veranstaltungsarten.

Solange der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage noch nicht abschließend entschieden hat, ist dem Veranstalter bzw. dem Foto-Verwerter Vorsicht zu empfehlen. Auch ein Aushang „Hier werden Fotos gemacht“ o.Ä. reicht nicht aus. Wenn überhaupt, muss der Besucher (1.) rechtzeitig und (2.) umfassend aufgeklärt werden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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