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Der Kampf der Gastwirte mit und gegen die VStättVO

Kölner Gastwirte ärgern sich aktuell über Aktivitäten der Stadt Köln, die die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO, in NRW Sonderb
Timo Schutt | 19.09.2016
Kölner Gastwirte ärgern sich aktuell über Aktivitäten der Stadt Köln, die die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO, in NRW Sonderbauverordnung) durchsetzen wollen. Die Presse berichtet von einem „neuen Versammlungsstättengesetz“ und ein Gastronom beschwert sich, dass er erst vor 2 Jahren renoviert habe und nun wieder alles umbauen müsse. Auf der Facebook-Seite der Interessengemeinschaft Kölner Gastronomie findet der Aktivismus der Stadt kaum Freunde.

Die Presse spricht von einem neuen Versammlungsstättengesetz, lässt dabei aber außer Acht, dass die Sonderbauverordnung NRW doch schon einige Tage alt ist.

Bestandsschutz?

Jedenfalls im Baurecht, gibt es grundsätzlich den Bestandsschutz: Hat man einmal eine Genehmigung erhalten, muss man sich nicht in jeder Hinsicht an die geänderte Rechtslage anpassen. In der Sonderbauverordnung NRW findet man eine solche Bestandsschutzregel in § 45. Wer also eine bestehende und genehmigte Versammlungsstätte (darunter fallen auch Gaststätten) später umbaut, muss ggf. eine neue Baugenehmigung beantragen, die dann aber auch nach der aktuellen Rechtslage geprüft und erteilt würde.

Auch wenn sie die Behörde nicht aktiv eingefordert hat, sind Gesetze und Verordnungen zu beachten. Das bedeutet, dass es durchaus passieren kann, dass jemand eine Versammlungsstätte baut und erst später die Behörde die Anpassungen an die Rechtslage einfordert. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn auch andere Versammlungsstätten nicht der Rechtslage entsprechen: Es gibt kein Recht im Unrecht. Derjenige, der sich selbst rechtswidrig verhält, kann nicht mit dem Finger auf andere zeigen und daraus die Berechtigung herleiten, sich auch weiterhin rechtswidrig verhalten zu dürfen.

Umbau durch einen Architekten?

Im konkreten Fall soll die Gaststätte wohl vor zwei Jahren renoviert worden sein und nun werden scheinbar Abweichungen von der Sonderbauverordnung bekannt. In solchen Fällen (unterstellt, dass es tatsächlich diese Abweichungen gibt) muss man auch fragen, ob derjenige, der die Renovierung durchgeführt hat, zur Verantwortung gezogen werden kann. Hätte der Gastronom seinerzeit bspw. einen Architekten mit dem Umbau beauftragt, hätte der Architekt auf die Rechtslage hinweisen bzw. den Umbau rechtskonform vornehmen müssen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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