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Welcher Steuersatz gilt eigentlich für Eintrittskarten?

Ein Veranstalter, der Eintrittskarten verkauft, muss darauf auch grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Da er die Eintrittskarten wohl in den meisten Fä
Timo Schutt | 11.11.2016
Ein Veranstalter, der Eintrittskarten verkauft, muss darauf auch grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Da er die Eintrittskarten wohl in den meisten Fällen an Verbraucher verkaufen wird, muss er diesem gegenüber den Bruttopreis angeben. In den Ticketpreis ist also grundsätzlich die Umsatzsteuer mit hineinzurechnen.

Aber welcher Steuersatz gilt denn eigentlich?

Der normale Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %. Bei Konzerten oder konzertähnlichen Darbietungen gibt es allerdings eine Ausnahme, hierfür gibt es den reduzierten Steuersatz von nur 7 %. Für den Veranstalter macht dies also einen erheblichen Unterschied.

Wird also ein Konzert veranstaltet, wird der Eintrittspreis mit nur 7 % versteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG).

Wird allerdings kein Konzert (und keine sonst privilegierte Veranstaltung) veranstaltet, muss der Eintrittspreis mit 19 % versteuert werden (§ 12 Abs. 1 UStG).

Kalkuliert man fälschlicherweise immer mit 7 %, dann kann das äußerst ärgerlich werden, wenn das Finanzamt nachträglich eine Aufstockung von 7 % fordert. Vom Besucher, den man ja meist gar nicht kennt, kann man jetzt nicht noch mal nachträglich Geld nachfordern, um damit die Steuerschuld zu zahlen.
Für Diskotheken und Clubs ergibt dies ein häufiges Problem, wenn dort DJ´s auflegen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst für eine Diskothek entschieden, dass die dort auftretenden DJ´s ein Konzert bzw. eine konzertähnliche Veranstaltung bespielen würden. Dem Urteil zugrunde liegt ein Gutachten, nach dem die „Kreativität eines DJ‘s beim Mixen von Musik der eines Dirigenten“ entspreche: „Nur mit Maschinen-Bum-Bum-Bum als Material und keiner Partitur“, so der Gutachter. Im Vordergrund stünde die künstlerische Leistung des DJ´s, für den auch die Besucher extra kommen und Eintritt bezahlen, ebenso auch klatschen würden. Wie bei einem normalen Konzert eben.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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