SEPA kommt
Ab dem 01.02.2014 löst die SEPA-Überweisung das nationale Überweisungsverfahren endgültig ab. Jeder Kontoinhaber, gleichgültig ob Privatperson, Unternehmen oder Verein, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen.
Es gibt dann künftig zwei Zahlungsinstrumente:
• SEPA-Überweisung: Innerhalb eines Geschäftstages kann Überweisung innerhalb der EU getätigt werden. Damit entfällt dann auch das listige Argument des säumigen Schuldners, er habe bereits überwiesen, nur die Transaktion bei den Banken dauere so lange….
• SEPA-Lastschrift: Unternehmen können Forderungen unmittelbar auch von ausländischen Konten einziehen.
Bei der oben genannten SEPA-Lastschrift wird es zwei Modelle geben:
• SEPA-Basislastschrift: Dies entspricht dem bisherigen Verfahren der Einzugsermächtigung. Hieran kann jeder teilnehmen. Der Lastschrift kann innerhalb von 8 Wochen widersprochen werden. Einer Lastschrift ohne SEPA-Mandat kann der Kunde sogar innerhalb von 13 Monaten widersprechen.
• SEPA-Firmenlastschrift: Hieran können nur Unternehmer teilnehmen, es ist vergleichbar mit dem Abbuchungsauftragsverfahren. Hier ist kein Widerspruch möglich.
Zur Vereinfachung dient dazu die IBAN, zur Identifizierung von Kontoverbindungen dient die BIC. EU-Länder mit anderen Währungen als dem Euro werden bis 30.10.2016 angepasst.
Für Unternehmen gibt es keine Übergangsfrist, lediglich der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis 01.02.2016 nutzen.
Ein Unternehmen muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen, die von der Deutschen Bundesbank vergeben wird (hier). Dies sollte aufgrund des zu erwarten- den Ansturms und möglicher Umstellungsprobleme bis Ende Oktober 2013 erfolgen, so die Bundesbank. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.
Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger müssen untereinander klären, ob sie die SEPA-Basislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift nutzen wollen.
Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Allerdings müssen die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz informiert werden.
Detaillierte Informationen zu SEPA gibt es auf der Infoseite der Deutschen Bundesbank.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Es gibt dann künftig zwei Zahlungsinstrumente:
• SEPA-Überweisung: Innerhalb eines Geschäftstages kann Überweisung innerhalb der EU getätigt werden. Damit entfällt dann auch das listige Argument des säumigen Schuldners, er habe bereits überwiesen, nur die Transaktion bei den Banken dauere so lange….
• SEPA-Lastschrift: Unternehmen können Forderungen unmittelbar auch von ausländischen Konten einziehen.
Bei der oben genannten SEPA-Lastschrift wird es zwei Modelle geben:
• SEPA-Basislastschrift: Dies entspricht dem bisherigen Verfahren der Einzugsermächtigung. Hieran kann jeder teilnehmen. Der Lastschrift kann innerhalb von 8 Wochen widersprochen werden. Einer Lastschrift ohne SEPA-Mandat kann der Kunde sogar innerhalb von 13 Monaten widersprechen.
• SEPA-Firmenlastschrift: Hieran können nur Unternehmer teilnehmen, es ist vergleichbar mit dem Abbuchungsauftragsverfahren. Hier ist kein Widerspruch möglich.
Zur Vereinfachung dient dazu die IBAN, zur Identifizierung von Kontoverbindungen dient die BIC. EU-Länder mit anderen Währungen als dem Euro werden bis 30.10.2016 angepasst.
Für Unternehmen gibt es keine Übergangsfrist, lediglich der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis 01.02.2016 nutzen.
Ein Unternehmen muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen, die von der Deutschen Bundesbank vergeben wird (hier). Dies sollte aufgrund des zu erwarten- den Ansturms und möglicher Umstellungsprobleme bis Ende Oktober 2013 erfolgen, so die Bundesbank. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.
Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger müssen untereinander klären, ob sie die SEPA-Basislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift nutzen wollen.
Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Allerdings müssen die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz informiert werden.
Detaillierte Informationen zu SEPA gibt es auf der Infoseite der Deutschen Bundesbank.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht