Datenschutz in der Eventbranche
Mit der Affäre um die NSA-Datensammelwut kommt das Thema immer mehr ins Bewusstsein: Datenschutz. Was passiert eigentlich mit unseren Daten?
Auch in der Eventbranche werden Daten gesammelt, gespeichert und verarbeitet. Hier stellen wir ein paar Basics dar, die zu beachten sind.
In Deutschland sind Unternehmen gesetzlich zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet und im eigenen Interesse auch gehalten, das Thema ernst zu nehmen.
Die Pflichten ergeben sich u.a. aus § 13 Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz, hinzu kommen ggf. noch die Informationspflichten aus dem BGB.
Relevant werden kann der Datenschutz spätestens dann, wenn der User personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Mailadresse usw.) hinterlässt bzw. hinterlassen muss (bspw. beim Eintrag für einen Newsletter oder beim Ticketkauf).
Anforderungen an Datenschutzhinweise
Jeder Webseitenbetreiber (Diensteanbieter, wie das Gesetz sagt) muss über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren. Das Ganze muss „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“, also quasi bevor der User auf der Website anfängt zu surfen, und „in allgemein verständlicher Form“ erfolgen.
Erfüllt wird diese Pflicht in der Regel durch allgemeine Datenschutzhinweise, die am Besten – wie das Impressum auch – von jeder Seite aus erreichbar sind (um Quereinsteigern auf die Seite eben auch gleich die Möglichkeit der Information zu bieten) und als Speaking-Link auch als „Datenschutz“ oder „Datenschutzhinweise“ verlinkt sind.
Vorsicht vor dem Kopieren von Datenschutzhinweisen anderer Unternehmen: Jede Website funktioniert anders, jedes Unternehmen arbeitet anders – dementsprechend müssen darauf auch die Datenschutzhinweise abgestimmt sein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Auch in der Eventbranche werden Daten gesammelt, gespeichert und verarbeitet. Hier stellen wir ein paar Basics dar, die zu beachten sind.
In Deutschland sind Unternehmen gesetzlich zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet und im eigenen Interesse auch gehalten, das Thema ernst zu nehmen.
Die Pflichten ergeben sich u.a. aus § 13 Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz, hinzu kommen ggf. noch die Informationspflichten aus dem BGB.
Relevant werden kann der Datenschutz spätestens dann, wenn der User personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Mailadresse usw.) hinterlässt bzw. hinterlassen muss (bspw. beim Eintrag für einen Newsletter oder beim Ticketkauf).
Anforderungen an Datenschutzhinweise
Jeder Webseitenbetreiber (Diensteanbieter, wie das Gesetz sagt) muss über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren. Das Ganze muss „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“, also quasi bevor der User auf der Website anfängt zu surfen, und „in allgemein verständlicher Form“ erfolgen.
Erfüllt wird diese Pflicht in der Regel durch allgemeine Datenschutzhinweise, die am Besten – wie das Impressum auch – von jeder Seite aus erreichbar sind (um Quereinsteigern auf die Seite eben auch gleich die Möglichkeit der Information zu bieten) und als Speaking-Link auch als „Datenschutz“ oder „Datenschutzhinweise“ verlinkt sind.
Vorsicht vor dem Kopieren von Datenschutzhinweisen anderer Unternehmen: Jede Website funktioniert anders, jedes Unternehmen arbeitet anders – dementsprechend müssen darauf auch die Datenschutzhinweise abgestimmt sein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq