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Entfernung einer Bewertung zu Kauf auf Internetplattform

Betroffener Onlinehändler kann nicht das Mittel der einstweiligen Verfügung
wählen.
Rolf Albrecht | 14.05.2012
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Internethandelsplattform selbst Möglichkeit zur Entfernung einer Bewertung vorhält. So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.März 2012, Az.: 15 U 193/11).

Ein Onlinehändler war gegen die Bewertung eines Kunden im Wege der einstweiligen Verfügung gegangen, da er den Inhalt der Bewertung für unzutreffend hielt. Im Vorfeld des Verfahrens hatte der Onlinehändler in der Nutzung des Bewertungsverfahrens die Möglichkeit genutzt, zu den vermeintlich unzutreffenden Bewertungen unmittelbar für jeden erkennbar Gegenkommentare abzugeben.

Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren den sog. Verfügungsgrund als nicht gegeben an. Dieser Verfügungsgrund ist aus rechtlicher Sicht dann nicht gegeben, wenn durch die einstweilige Verfügung ein Urteil aus einem normalen Gerichtsverfahren vorweggenommen würde. Nach Ansicht der Richter ist dies bei dem Vorgehen gegen eine Bewertung auf einer Internethandelsplattform insbesondere dann der Fall, wenn keine unmittelbare Bedrohung der Existenz vorliegt. Dazu sagt das Gericht (Auszug aus dem oben genannten Urteil):

„…Überdies gab es unwidersprochen fast 11.000 positive Bemerkungen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet den drei Negativbewertungen der Verfügungsbeklagten derart gravierendes Gewicht zukommen soll. Eine vereinzelte negative Bewertung mag zwar geeignet sein, das Gesamtbewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers herabzusetzen, wird aber - anderes ist auch schon angesichts der Umsatzzahlen vorliegend nicht ersichtlich - kaum zu einem Boykott führen. Jeder potentielle Vertragspartner muss davon ausgehen, dass auch ein sorgfältiger Verkäufer gelegentlich einer schlechten Bewertung ausgesetzt ist, wobei die Gründe auch darin liegen können, dass er an einen besonders kritischen Käufer geraten ist…“ „Negative Bewertungen gerade auf Internetverkaufsplattformen sind oft ein Ärgernis für den Onlinehandel. Jedoch sollte bei einem rechtlichen Vorgehen aufgrund dieses Urteils des OLG Köln das gerichtliche Vorgehen genaustens überdacht werden, um Risiken zu vermeiden“ so Rolf Albrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.

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(www.volke2-0.de )

Autor dieser Mitteilung:
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-,Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht)
Lehrbeauftragter für E-Business
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Über Rolf Albrecht

Rolf Albrecht, IT-Recht-Lehrbeauftragter, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Gewerblichen Rechtsschutz, leitet die volke consult GbR.