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Es ist amtlich: Mailchimp & Co. sind unzulässig

Nach dem EuGH-Urteil Situation ist der Einsatz rechtlich kaum möglich – entgegen der Behauptungen von Mailchimp.
17.03.21 | Interessanter Artikel bei E-Mail Marketing Academy
Es ist amtlich: Mailchimp & Co. sind unzulässig © Pixabay / Walter Knerr
 

Seit dem EuGH-Urteil im Juli 2020 und dem Ende von Privacy Shield stellen sich viele europäische Unternehmen die gleiche Frage: Bin ich von dem Urteil betroffen? Was ist nun mit dem Einsatz von amerikanischen Dienstleistern wie Mailchimp & Co.?


In unserem Artikel „Und was ist mit Mailchimp?“ haben wir uns ausführlich mit dieser Fragestellung beschäftigt und dazu auch ein Interview mit Max Schrems geführt. Unsere Meinung ist klar: Nach dem EuGH-Urteil Situation ist der Einsatz rechtlich kaum möglich – entgegen der Behauptungen von Mailchimp, dass (wegen der Standardvertragsklauseln) alles OK sei.


 


Die Unzulässigkeit ist nun auch amtlich


Um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit auch formell zu überprüfen, haben wir beim Bayerischem Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Beschwerde gegen ein Unternehmen eingebracht, das einen Newsletter über Mailchimp an uns verschickt hatte.


Unser Argument: Nach dem Ende von Privacy Shield bestehen keine ausreichenden Grundlagen, um ohne Zustimmung des Betroffenen personenbezogenen Daten wie die E-Mail Adresse an ein amerikanisches Unternehmen zu übergeben.


Nach einer sorgfältigen Prüfung durch die Behörde liegt nun die Entscheidung vor:


„Nach unserer Bewertung war der Einsatz von Mailchimp […]  – und somit auch die Übermittlung Ihrer E-Mail-Adresse an Mailchimp […] – datenschutzrechtlich unzulässig […].“


Die Begründung: Das Unternehmen hatte nicht geprüft, ob für die Übermittlung an Mailchimp zusätzlich zu den Standarddatenschutzklauseln noch „zusätzliche Maßnahmen“ im Sinne der EuGH-Entscheidung „Schrems II“ (EuGH, Urt. v. 16.7.2020, C-311/18) notwendig sind, um die Übermittlung datenschutzkonform zu gestalten.


Diese seien aber notwendig, da „zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Mailchimp grundsätzlich Datenzugriffen von US-Nachrichtendiensten […]  unterfallen kann und somit die Übermittlung nur unter Ergreifung solcher zusätzlicher Maßnahmen (sofern geeignet) zulässig sein konnte.“


 


Was bedeutet die Behörden-Entscheidung für die Praxis?


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