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5 DSGVO-Urteile: So vermeiden Sie teure Fehler

Wir zeigen, wie die deutsche Rechtssprechung nach den Inhalten der DSGVO handelt und stellen eine Sammlung neuer Urteile vor.
Mailingwork GmbH | 26.03.2019

DSGVO-Urteil 1: Vorausgewählte Checkbox (Opt-In)

Grundlegend muss der Kunde sowohl nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, als auch nach der DSGVO der Verwendung seiner Daten für Werbung per E-Mail zustimmen. Dafür reicht die Einwilligung via Checkbox aus. Allerdings sollten Händler hier genau aufpassen, denn: Der Teufel steckt im Detail. Dies hat auch noch einmal das Landgericht München in einem Fall festgestellt. So wurde Recht gesprochen: Bereits 2008, lange vor der DSGVO, entschied der Bundesgerichtshof, dass die vorausgewählte Checkbox den Anforderungen einer Einwilligung nicht genügt und zwar aus einem einfachen Grund: Eine Einwilligung setzt voraus, dass der Kunde aktiv wird. Er muss tätig werden, um sich für den Erhalt von Newslettern zu entscheiden. Bei der sogenannten Opt-Out-Variante ist aber genau das Gegenteil der Fall: Hier muss der Kunde sich aktiv gegen die Anmeldung zum Newsletter entscheiden. Das läuft der Definition von „Einwilligung” zugegen. In der Praxis ist das Opt-In-Verfahren zur Newsletter-Anmeldung also zwingend erforderlich.

DSGVO-Urteil 2: Bestandskundenwerbung

Genau wie das UWG sieht auch die DSGVO eine Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung vor: die sogenannte Bestandskundenwerbung. Dabei geht es darum, dass bei einem bestehenden Rechtsverhältnis ein berechtigtes Interesse an Direktwerbung besteht. Dem Kunden darf dann Werbung zu ähnlichen Dienstleistungen und Produkten zugesendet werden. Anders gesagt: Hat der Kunde schon einmal ein Puzzle gekauft, so darf der Händler ihm Werbung für andere Puzzles schicken, da diese ähnlich sind. Die Betonung liegt hier auf „ähnlich”. So wurde Recht gesprochen: Dass hier ein Fallstrick lauert, musste ein Händler vor dem Landgericht Stuttgart feststellen. Er schickte einem Bestandskunden, der keine Einwilligung zur Werbung gegeben hat, einen Rabattgutschein und berief sich dabei auf die Bestandskundenwerbung. Diese Begründung lehnten die Richter ab: Bei dem Gutschein handelte es sich nicht um Werbung für ein ähnliches Produkt, sondern vielmehr um eine Einladung, durch das ganze Sortiment zu shoppen. DSGVO-Urteil 3: Unternehmer muss Einwilligung nachweisen DSGVO-Urteil 4: Auch Bewertungsbitten sind Werbung DSGVO-Urteil 5: Anspruch auf Schadensersatz Alle 5 DSGVO-Urteile und Links gibt es hier.