Direktnachrichten ohne Einwilligung rechtswidrig

- LG Stuttgart: Private Nachrichten können Werbung sein
- Keine Einwilligung = unzulässige Belästigung
- Auch Plattform-DMs sind abmahnungsgefährdet
Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass schon eine ungefragte private Nachricht auf einer Verkaufsplattform als rechtswidrige Werbung eingestuft werden kann, wie Ohn berichtet. Im konkreten Fall bot ein Verbraucher eine Wohnung auf Kleinanzeigen.de an und wies ausdrücklich darauf hin, dass keine Maklerkontakte erwünscht seien. Dennoch erhielt er zwei Tage später eine Nachricht einer Maklerin, die einen Käufer vorschlug, eine Provision in Aussicht stellte und um Rückmeldung bat.
Das Gericht sah darin eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz regelt streng, dass Werbung über elektronische Kanäle ohne vorherige Einwilligung unzulässig ist. Bisher war vor allem der Versand von E-Mails im Fokus, doch das Urteil verdeutlicht, dass auch private Nachrichten auf Online-Plattformen rechtlich gleichgestellt sind. Besonders schwer wog, dass der Verbraucher ausdrücklich erklärt hatte, keine Maklernachrichten zu wünschen.
Bedeutet: Nicht nur E-Mail-Werbung, sondern auch Direktnachrichten auf Verkaufsplattformen können abmahnungsfähig sein. Wer ohne ausdrückliche Zustimmung wirbt, riskiert rechtliche Konsequenzen und mögliche Abmahnungen. Unternehmen sollten daher ihre Kommunikationswege kritisch prüfen und auf eine saubere Einwilligung achten.