Kanzlei spezialisiert sich auf Abmahnen von Werbe-E-Mails

- 500 Euro für eine versendete Werbe-E-Mail
- Markenrechtsverletzung „INBUS“ kostete über 2.000 Euro
- Fehlender Grundpreis führt zu 300 Euro Abmahngebühr
Online-Händler sehen sich aktuell vermehrt mit Abmahnungen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung konfrontiert. Bereits 500 Euro für eine versendete Werbe-E-Mail können fällig werden. Rechtlich gilt: Werbung per E-Mail ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Selbst eine einzige ungewollte Nachricht kann als unzumutbare Belästigung gewertet werden. Eine Kanzlei scheint bei dem Thema aber besonders in Erscheinung zu treten: Stefan Richter. Der Jurist scheint sich auf das Abmahnen von Werbe-E-Mails spezialisiert zu haben, wie Onlinehändler News berichtet.
Auch Marken und Preisangaben im Visier
Neben der E-Mail-Werbung geraten auch Markenrechtsverstöße in den Fokus. So wurde ein Händler wegen der Bezeichnung „Inbus-Schlüssel“ abgemahnt. Der Begriff „Inbus“ ist markenrechtlich geschützt, weshalb die Verwendung teuer werden kann – im genannten Fall beliefen sich die Kosten auf über 2.000 Euro für eine Markenrechtsverletzung „INBUS“.
Grundpreisangabe bleibt Pflicht
Ein weiterer häufiger Abmahngrund betrifft die fehlende Angabe des Grundpreises. Produkte, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, müssen stets mit Grundpreis ausgezeichnet sein. Eine Händlerin, die diese Pflicht auf Amazon ignorierte, musste 300 Euro Abmahngebühr für fehlenden Grundpreis zahlen.