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Portal-Anfragen können Spam sein

Das LG Stuttgart weitet das Spam-Verbot auf Portal-Messenger aus und betont die Haftung für freie Mitarbeiter.
08.10.25

- Werbliche Nachrichten über Plattform-Messenger gelten als „elektronische Post“
- Werbung ohne Einwilligung ist auch über Portal-Messenger unzulässig
- Unternehmen haften für Verstöße freier Mitarbeiter im Geschäftskreis


Das Landgericht Stuttgart hat klargestellt: Werbung über Plattform-Messenger wie auf Kleinanzeigenportalen ist rechtlich wie E-Mail-Werbung zu behandeln. Werbliche Nachrichten ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und gelten als unzumutbare Belästigung. Damit erweitert das Urteil den Spam-Begriff auf Portal-Kommunikation und bestätigt die technikneutrale Auslegung des Gesetzes, berichtet Martin Schirmbacher im Absolit-Blog.


Zugleich stärkt das Gericht die sogenannte Beauftragtenhaftung: Unternehmen haften wettbewerbsrechtlich auch für Handlungen freier Mitarbeiter, sofern diese im Geschäftskreis des Unternehmens agieren. Ob die Geschäftsleitung von der Handlung wusste, spielt keine Rolle.


Für die Praxis bedeutet das: Werbliche Direktansprachen über Portal-Messenger sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Inserate mit Kontaktmöglichkeit stellen keine generelle Zustimmung dar. Die Ausnahmeregel des § 7 Abs. 3 UWG greift hier in der Regel nicht. Unternehmen sollten daher ihre Kommunikations- und Compliance-Strukturen überprüfen, insbesondere bei freien Mitarbeitern. Klare Weisungen, Schulungen und zentrale Steuerung von Versandkanälen sind empfehlenswert.


Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit: Plattform-Messenger sind keine Grauzone mehr. Ohne Opt-in ist Werbung dort unzulässig – und Verstöße können teuer werden.