LinkedIn-Vernetzung ist keine Einwilligung
- LinkedIn-Kontakt ist keine Einwilligung in E-Mail-Werbung
- AG Düsseldorf: ausdrückliche Zustimmung erforderlich
- Bestandskundenwerbung greift nur unter engen Voraussetzungen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein LinkedIn-Kontakt keine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung darstellt. In dem konkreten Fall hatte ein Geschäftsführer einem IT-Dienstleister Werbe-E-Mails geschickt und sich dabei auf die bestehende Vernetzung bei LinkedIn berufen, wie Onlinehändler News berichtet. Das Gericht stellte jedoch klar, dass für E-Mail-Werbung stets eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist (Urteil vom 20.11.2025, Az.: 23 C 120/25).
Werbung gilt als unzumutbare Belästigung
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stellt E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar. Das gilt auch im B2B-Umfeld. Eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung, etwa aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder einer Vernetzung in sozialen Netzwerken, reicht nicht aus. Damit bestätigt das Gericht erneut: LinkedIn-Kontakt ist keine Einwilligung in E-Mail-Werbung.
Wann Bestandskundenwerbung erlaubt ist
Eine Ausnahme besteht nur bei der sogenannten Bestandskundenwerbung. Diese ist jedoch an klare Voraussetzungen geknüpft. Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben worden sein, die Werbung darf sich nur auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beziehen und der Empfänger muss jederzeit widersprechen können. Da diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, blieb die Werbung unzulässig. Für Unternehmen bedeutet das: Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte jede Einwilligung vor Versand von Werbe-E-Mails eingeholt und sorgfältig dokumentiert werden.