Rechtslage bei E-Mail-Befragungen
- BGH stuft Zufriedenheitsmails als Werbung ein
- Ohne Einwilligung drohen Verstöße gegen UWG und DSGVO
- Berechtigtes Interesse reicht meist nicht als Rechtsgrundlage
Die Rechtslage bei E-Mail-Befragungen ist für Unternehmen strenger, als viele annehmen. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 entschieden, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail als Werbung einzustufen sind. Hintergrund ist, dass solche Umfragen letztlich der Kundenbindung und Absatzförderung dienen. Ohne Einwilligung drohen Verstöße gegen UWG und DSGVO. Damit gelten für Feedback-Mails dieselben Regeln wie für klassische Werbe-E-Mails, wie Datenschutz Notizen berichtet.
Grundsätzlich ist Werbung per E-Mail nach § 7 UWG nur zulässig, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Zwar existiert mit § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für bestimmte Formen der Direktwerbung, doch diese greift bei Zufriedenheitsbefragungen meist nicht. Denn eine Feedback-Anfrage gilt nicht als Werbung für „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“, sondern dient vor allem internen Optimierungszwecken.
Auch datenschutzrechtlich sind Kundenzufriedenheitsbefragungen relevant, weil dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unternehmen benötigen deshalb eine Rechtsgrundlage nach DSGVO. Berechtigtes Interesse reicht meist nicht als Rechtsgrundlage, da die Anforderungen des UWG zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Datenschützer und Aufsichtsbehörden sehen deshalb in vielen Fällen keine ausreichende Grundlage für den Versand ohne Zustimmung.
Als rechtssicherster Weg gilt daher eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Diese sollte bereits im Bestellprozess per Opt-in eingeholt werden. Wichtig sind dabei transparente Informationen zum Verwendungszweck der E-Mail-Adresse sowie ein klar kommuniziertes Widerrufsrecht. Unternehmen sollten die Zustimmung zudem sauber dokumentieren, um rechtliche Risiken und mögliche Abmahnungen zu vermeiden.