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E-Mail Werbung: Für Spams drohen Abmahnungen

Werbung durch E-Mails ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG ist und keine unzumutbare Belästigung darstellt.
Regine Filler | 09.01.2007
Im geschäftlichen Verkehr ist es unerlässlich, auf Waren und Dienstleitungen durch Werbung hinzuweisen. Im Jahr 2004 lag der Anteil von Werbe-E-Mails weltweit bereits bei 62% des gesamten E-Mail-Verkehrs (so: Heidrich, Anmerkung zu OLG München, in: MMR 2004, 324, 325). Werbung durch E-Mails ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG ist und keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellt.

In seinem Grundsatzurteil hat der BGH dazu festgestellt, dass unerwünschte Werbung durch E-Mails, so genannten Spams oder Junk-Mails, grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung darstellt und gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. : I ZR 81/01). Nur ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung unter den Voraussetzungen zulässig, dass sich der Empfänger ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt hat oder ein Einverständnis aufgrund einer konkreten bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann.

Unser Aufsatz auf unserer Homepage unter der URL: http://www.internetrecht.justlaw.de/Unerwuenschte-E-Mail-Spams.htm informiert Sie zu folgenden Bereichen:

I. Grundsätzliches

II. Umgehungsversuche sind untauglich

III. Besonderheiten bei Newslettern:

IV. Rechtliche Wertung

V. Schutz und Handlungsmöglichkeiten des Empfängers von unerwünschten E-Mails

VI. Schutz und Handlungsmöglichkeiten des Versenders von E-Mails

VII. Zusammenfassung


Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein oder gegen einen Wettbewerber vorgehend wollen, empfiehlt sich die Einholung fundierten Rechtsrats. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, info@justlaw.de, www.justlaw.de.