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Warenkorberinnerungen sind unzulässige Werbung

LDI NRW bewertet Warenkorberinnerungen als Werbung. Ohne Einwilligung sind sie meist unzulässig, Ausnahmen gelten ausschließlich für Bestandskunden.
21.07.26
© freepik / alicephoto
 

- Warenkorbmails gelten rechtlich als Werbung, nicht als Service
- Ohne Einwilligung sind Erinnerungsmails meist unzulässig
- Ausnahme gilt nur unter engen UWG-Vorgaben für Bestandskunden


Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) bewertet Warenkorberinnerungen per E-Mail grundsätzlich als Werbung und nicht als Servicekommunikation, berichtet Haufe. Anlass war die Beschwerde eines Kunden, der nach einem abgebrochenen Bestellvorgang mehrere Erinnerungs-E-Mails von einem Online-Händler erhalten hatte.


Nach Auffassung der Datenschutzbehörde endet das vorvertragliche Verhältnis, sobald ein Nutzer den Bestellprozess ohne Kaufabschluss verlässt. Händler können sich daher für Erinnerungsmails nicht auf die DSGVO-Regelung zu vorvertraglichen Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berufen.


Stattdessen stuft die LDI NRW Warenkorberinnerungen als Direktwerbung beziehungsweise Retargeting ein. Ziel der E-Mails sei die Umsatzsteigerung auf Grundlage eines zuvor beobachteten Kaufverhaltens. Damit greifen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers zulässig. Eine rechtssichere Einwilligung sollte – ähnlich wie bei Newslettern – per aktiv anzuklickender Checkbox und Double-Opt-in-Verfahren eingeholt werden.


Eine wichtige Ausnahme gilt für Bestandskunden. Nach § 7 Abs. 3 UWG dürfen Unternehmen auch ohne vorherige Einwilligung werbliche E-Mails versenden, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem früheren Kauf erhoben wurde, ausschließlich ähnliche eigene Produkte beworben werden, der Kunde der Nutzung nicht widersprochen hat und bei der Erhebung der Adresse sowie in jeder Werbe-Mail auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht hingewiesen wird.


Für Online-Händler bedeutet die Einschätzung der LDI NRW, dass bestehende Prozesse rund um Warenkorberinnerungen überprüft werden sollten. Insbesondere bei Neukunden besteht ohne ausdrückliche Einwilligung ein erhöhtes datenschutz- und wettbewerbsrechtliches Risiko.